Verbot der Kräutermischung „Spice“

Bestimmte Kräutermischungen, die unter dem Produktnamen „Spice“ als Modedroge bekannt sind, sollen nach einer Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums verboten werden. Neben einer Vielzahl teilweise unbekannter Kräuter wurde nach bestätigten Analysen in den als Räucherwerk vertriebenen Kräutermischungen auch ein synthetischen Stoff mit dem Namen „JWH-018“ gefunden.

JWH-018 ist ein synthetisches Cannabinoid und hat ähnliche Wirkungen wie Cannabis, wenn man es raucht. Die Drogenbeauftragte Sabine Bätzing und Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt sind sich in der Einschätzung der Gesundheitsgefährdung von „Spice“ einig. Deshalb ist geplant, per Eilunterstellung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BtMG die Herstellung, den Handel sowie den Besitz von „Spice“ zu verbieten. Die Eilunterstellung soll bis Ende Januar 2009 in Kraft treten. Das sofortige Handeln des Bundesministeriums für Gesundheit ist notwendig wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren und mittelbaren Gefährdung der Gesundheit.

Ein Gedanke zu „Verbot der Kräutermischung „Spice“

  1. Anton Meins

    „Da der Wirkstoff JWH-018 dazu dient, bei Anwendung am oder im menschlichen Körper die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen, unterliegt Spice § 1 Abs. 1 Z 5 des Arzneimittelgesetzes, wodurch Handel und Weitergabe in Österreich verboten sind. Dies teilte das österreichische Gesundheitsministerium am 18. Dezember 2008 in einer Aussendung mit.[11] Bis dahin war der Handel nicht verboten.“ (Quelle Wikipedia)
    Kommentar: Was die Österreicher urteilen, ist doch sehr logisch und bedarf nur der Durchsetzung geltenden Rechts. Die Frage ist, warum nicht weitergedacht wird, was die Konsequezen für den Hersteller angeht. Der Hertseller hat die Inhaltsstoffe seines Produktes mit Absicht falsch deklariert, um Verbraucher und Verbraucherschützer – in diesem Fall die Gesundheitsbehörden zu täuschen – und das aus reiner profitgier. Es wurde ein nicht zugelassenes, nicht getestetes, nicht deklariertes Arzneimittel beigemischt. Ein möglicher Schaden für den Verbraucher wurde billigend in Kauf genommen. Als Nicht-Jusrist ahne ich das grobe Fahrlässigkeit und versuchte Körperverletzung hier eine Rolle spielen. Anton Meins (Mettmann, Apotheker)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert